Mit Verfügung vom 3. Oktober 2014 wies das Amt für Gesundheit dieses Gesuch ab und untersagte A___, individuelle Abformungen und Bisslagenbestimmungen direkt an Patienten/-innen vorzunehmen. In seiner Begründung liess das Amt für Gesundheit offen, welche Rechtswirkung Art. 67 Abs. 2 GG habe, wenn das Begehren im vorliegen Fall anstatt innert 6 Monaten erst 5 ½ Jahren nach Inkrafttreten des neuen GG und mithin verspätet gestellt werde; es trat nach Erw. 4 ungeachtet einer allfälligen Verwirkung auf das Gesuch ein.