Am 19. Juni 2014 stellte das Amt für Gesundheit/Fachstelle Gesundheitsfachpersonen und Heilmittelkontrolle an die Adresse von A___ fest, es sei ihm jegliche Tätigkeit im Munde von Patienten und Patientinnen und damit auch die Abdrucknahme verboten. Damit wiederholte diese Amtsstelle lediglich, was diese mit Verfügung vom 10. Dezember 2009 bereits angeordnet hatte, dass nämlich A___ fortan jegliche zahnärztliche Tätigkeiten untersagt seien. Diese Verfügung war dem damaligen Rechtsvertreter von A___ (RA E___) eröffnet worden und wurde unangefochten rechtskräftig. Mit Eingabe vom 14. August 2014 beantragte A___