2. Die Verfahrenskosten von Fr. 3‘000.-- werden zu 3/4 der Beschwerdeführerin und zu 1/4 der Beschwerdegegnerin auferlegt, unter Anrechnung des von der Beschwerdeführerin geleisteten Kostenvorschusses auf ihren Kostenanteil. 3. Die Beschwerdeführerin wird verpflichtet, der Beschwerdegegnerin eine Parteientschädigung von Fr. 2‘527.20 (Barauslagen und Mehrwertsteuer inbegriffen) zu bezahlen.