Da die Beschwerdegegnerin zu rund drei Viertel und die Beschwerdeführerin zu rund einem Viertel obsiegen, hat die Beschwerdeführerin die Beschwerdegegnerin mit 50 % (75 %-25 %) der pauschal auf total Fr. 5'054.40 bemessenen Parteikosten zu entschädigen: das heisst mit Fr. 2‘527.20 (Barauslagen und MwSt inbegriffen). Seite 21 Das Obergericht erkennt: