Seite 20 nach Ermessen festzulegen. Dem Gericht erscheint im Rahmen von Art. 16 der Verordnung über den Anwaltstarif (bGS 154.53) für das Beschwerdeverfahren eine volle Entschädigung von Fr. 4‘500.-- als angemessen, plus einem Zuschlag von 4% für die Barauslagen und 8% für die MwSt (total Fr. 5‘054.40). Da die Beschwerdegegnerin zu rund drei Viertel und die Beschwerdeführerin zu rund einem Viertel obsiegen, hat die Beschwerdeführerin die Beschwerdegegnerin mit 50 % (75 %-25 %) der pauschal auf total Fr. 5'054.40 bemessenen Parteikosten zu entschädigen: