Seite 19 7. Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerde wie folgt bloss teilweise gutzuheissen ist: Nebst dem angefochtenen Rekursentscheid sind vorliegend der Baugesuchs- und Einspracheentscheid der Baubewilligungskommission B___ (vom 26. Januar 2015) sowie der Bauentscheid der Wasserbaupolizei (vom 25. September 2014) aufzuheben, jedoch je nur insoweit, als die Sache einerseits zur verbindlichen Festlegung des Objektschutzes im Bereich der festgestellten Überflutungsgefahren an die Wasserbaupolizei zurückzuweisen ist (vgl. deren Erw.