Davon ist mit der Vorinstanz für die vorerwähnten, von der Strassenbaupolizei in ein nachträgliches Verfahren verwiesenen Aspekte der Strassensignalisation eines Linksabbiegeverbots und des Fussgängerstreifens auszugehen. Diese beiden Aspekte vermögen das von der Strassenbaupolizei grundsätzlich bewilligte und vom DBU als Vorinstanz bestätigte Zu- und Wegfahrtskonzept von der Tankstelle mit Shop in die Kantonsstrasse grundsätzlich nicht mehr in Frage zu stellen, liegt doch damit eine Bestätigung des DBU als Strasseneigentümer (Kantonsstrasse) und als nach Art.