Die Vorinstanz hat diesen Teilentscheid bestätigt, und zur gerügten Verletzung der Koordinationspflicht u.a. auf BGE 126 II 26 verwiesen, wonach eine Staffelung zulässig sei, wenn eine zu erteilende (weitere) Bewilligung zwar eine unabdingbare Voraussetzung für die Bewilligung des Gesamtvorhabens ist, aber der noch zu erteilenden Bewilligung eine untergeordnete Bedeutung zukommt. Dies setzt demnach voraus, dass in der ersten Stufe alle Aspekte behandelt werden, welche in der zweiten Stufe nicht mehr in Frage gestellt werden dürfen.