Für das als zwingend beurteilte Linksabbiegeverbot für Lastwagen hat sie einzig dessen Publikation und das damit verbundene Rechtsmittelverfahren sowie den Erwerb der für die Signalisation erforderlichen Rechte Dritter vorbehalten. Das heisst, die geplante Erschliessung des Bauvorhabens wurde dem Grundsatz nach strassenbaupolizeilich bewilligt - wenn auch mit zahlreichen Auflagen (vgl. C/1 und 2).