in ihrer Verfügung vom 2. Oktober 2014 die Verkehrsführung des motorisierten Verkehrs, die Beurteilung in verkehrstechnischer Hinsicht, die Parkierung und die Langsamverkehrsführung gestützt auf das von der Bauherrschaft eingereichte Verkehrskonzept als "ausreichend" beurteilt und die Zufahrt in die Kantonsstrasse als den VSS-Normen entsprechend bewilligt (Erw. 10). Für das als zwingend beurteilte Linksabbiegeverbot für Lastwagen hat sie einzig dessen Publikation und das damit verbundene Rechtsmittelverfahren sowie den Erwerb der für die Signalisation erforderlichen Rechte Dritter vorbehalten.