Nr. 001 ist in Anwendung von Art. 94 BauG nicht zu beanstanden, dass dieser innerhalb des Gewässerraumes weiterbestehen und im genannten Umfang umgebaut bzw. erneuert wird. Einzig, aber immerhin dieser bestandesgeschützte Gebäudeteil ist nicht auf eine Ausnahmebewilligung angewiesen. In diesem Punkt erweist sich die Beschwerde als unbegründet.