5.4 Nach der eben erwähnten Plangrundlage soll einzig der dort rot eingezeichnete südöstliche Teil der Assek. Nr. 001 auf den bisherigen Grundmauern bestehen bleiben, aber umgebaut und im Nordwesten durch eine neue Fassade zum abgebrochenen Teil hin geschlossen werden. Einzig, aber immerhin für diesen Teil können sich die Beschwerdegegner auf die Bestandes- und Erweiterungsgarantie in Art. 94 BauG berufen. Zu prüfen bleibt, ob und inwiefern dieser Umbau eines bestehenden Gebäudeteils die Voraussetzungen dieser Bestimmung erfüllt: