94 Abs. 1 BauG qualifiziert werden. Fehlt es insoweit am Weiterbestand eines bestehenden Gebäudeteils, kann auch nicht von einer Zweckänderung oder von einer angemessen Erweiterung im Sinne von Art. 94 Abs. 2 BauG gesprochen werden. Daher kann vorliegend offen bleiben, ob der Shop, Lager und Gebinde-Anbaute umfassende Neubau die Voraussetzungen in Art. 94 Abs. 2 und 3 BauG erfüllt; für diesen Neubau kann die