Seite 16 bestreiten lässt. Nach dieser Bestimmung sind Anlagen im Gewässerraum in ihrem Bestand grundsätzlich geschützt, sofern sie rechtmässig erstellt wurden und bestimmungsgemäss nutzbar sind. Handelt es sich - wie vorliegend - um eine Parzelle innerhalb der Bauzone, so richtet sich der Bestandesschutz primär nach kantonalem Recht, wobei die Kantone einen Spielraum geniessen. Dabei hat die kantonale Regelung des Bestandesschutzes zum einen die Eigentumsgarantie (Art.