Diesen wasserbaupolizeilichen Entscheid wird die BBK B___ anschliessend zusammen mit ihrem darauf abzustimmenden Einsprache- und Bauentscheid sowie den übrigen Teilentscheiden der kantonalen Stellen mit einheitlicher Rechtsmittelbelehrung neu zu eröffnen haben. 5. Sollte sich ergeben, dass keine Ausnahmebewilligung erteilt werden kann, so bleibt indessen zu prüfen, ob die betreffende Anlage tatsächlich in den Anwendungsbereich von Art. 41c Abs. 2 GschV fällt, wie dies die Vorinstanz bejaht und die Beschwerdeführerin