Unter den gegebenen Umständen rechtfertigt sich, die Sache nicht an die Vorinstanz, sondern direkt an die erstinstanzlich zuständige Wasserbaupolizei als Fachbehörde zurückzuweisen. Sie wird im Lichte der vorstehenden Erwägungen für die festgestellten Überflutungsgefahren zu prüfen haben, ob dem Objektschutz mit dem von der Gesuchstellerin beizubringenden Korrekturbaugesuch ab Erstellung der Bauten und Anlagen inklusive Terraingestaltung angemessen Rechnung getragen wird (allenfalls in Verbindung mit verbindlichen, ohne erneute Plananpassung vollstreckbaren behördlichen Auflagen).