Das heisst, diese Anbaute im Gewässerraum wahrt nicht einmal den von der Vorinstanz aufgrund einer (unvollständigen) Interessenabwägung bestätigten, von der Wasserbaupolizei auf 2.5m reduzierten Gebäude- bzw. Gewässerabstand; zumindest dieser Anbaute hätten deshalb schon die Vorinstanzen die Bewilligung verweigern müssen. Vor Obergericht ergibt sich nichts anderes, denn die Bauherrschaft legt nicht ansatzweise dar, weshalb bezüglich dieser Anbaute eine weniger starke Beanspruchung des Gewässerraumes nicht möglich sein soll. Auch in diesem Punkt ist die Beschwerde gutzuheissen.