Soweit die Wasserbaupolizei in ihrer Erw. 4 zur Begründung dieser Reduktion des Gewässerabstandes festhielt, die Hochwassergefährdung werde in Kauf genommen, steht diese Feststellung in Widerspruch zu ihren eigenen, oben eben als ungenügend bestimmt erkannten "Empfehlungen" bzw. Auflagen zum Hochwasserschutz. Die Vorinstanz ihrerseits hat den Bauentscheid der Wasserbaupolizei mit der unzutreffenden Begründung bestätigt (E. 6.c), es handle sich bei der Reduktion des Gewässerabstandes auf 2.5m nicht um eine Ausnahmebewilligung. Diese Auffassung ist weder mit dem klaren Wortlaut von Art.