4.3.3 In ihren Erw. 4 und 5 hat die Wasserbaupolizei im Wesentlichen gestützt auf Art. 114 BauG eine Reduktion des Gewässerabstandes zum eingedolten J___bach auf mindestens 2.5m bewilligt. Die Vorinstanz hat zutreffend festgehalten, der Gewässerraum betrage gemäss der vom Regierungsrat erlassenen Gewässerraumkarte 18m und werde vom Bauvorhaben unstrittig nicht eingehalten (Erw. 6.d). Sie hat die Reduktion des Gewässerabstandes auf 2.5m im Rahmen ihrer Interessenabwägung bestätigt. Dazu muss folgendes festgestellt werden: Soweit die Wasserbaupolizei in ihrer Erw.