Die Gebäudeöffnungen müssen ab ihrer Erstellung funktional und baulich an die Hochwasserlinie angepasst sein. Erst wenn die von der Bauherrschaft zu veranlassende Anpassung ihres Baugesuches an die Erfordernisse des Hochwasserschutzes erfolgt ist, können die erstinstanzlich zuständigen Baubehörden hernach prüfen, ob dies - unter Einhaltung auch der übrigen Bauvorschriften - bei den geplanten Gebäuden, der Ein- und Ausfahrt in die F___strasse und der Umgebungsgestaltung tatsächlich der Fall ist.