4.3.1 Die Vorinstanz hat nur teilweise zutreffend festgehalten, dass die Bauparzellen gemäss der im GIS publizierten Gefahrenkarte in einem Gebiet geringer Gefährdung liegen. Dabei wurde offenbar übersehen, dass die heute und künftig als Parkplatz und Zufahrt genutzten Parzellen 007 und 008 zumindest teilweise (zur F___strasse hin) in einem Gebiet mittlerer Gefährdung durch Hochwasser liegen; dasselbe gilt für die angrenzende F___strasse auf ihrer ganzen Länge sowie für die Zufahrt zur an die Bauparzellen angrenzenden Parzelle 009. Im Bauentscheid der Wasserbaupolizei (vom 25. Sept. 2014, act. 10.2/6) wurde in Erw.