c RPG zu berücksichtigen (BGE 140 II 437, E. 6). Soweit für diese Zwecke es nicht nötig erscheint, das Bauen im Gewässerraum vollständig zu verbieten, kann einerseits mit behördlichen Auflagen und Bedingungen sichergestellt werden, dass die Ausnahmebewilligung nur für hochwasser- und landschaftsverträgliche Bauvorhaben gewährt wird (vgl. BGE 140 II 437, E. 6.3). Sollte die Interessenabwägung ergeben, dass eine Ausnahmebewilligung grundsätzlich in Frage kommen kann, hat die Bauherrschaft noch