4.2 Das anstelle der abzureissenden Altbaute neu zu erstellende Gebäude kann nach Art. 41c Abs. 1 Satz 1 GSchV im Gewässerraum nur bewilligt werden, wenn es sich um eine dort standortgebundene, im öffentlichen Interesse liegenden Anlage handelt. Weder die Tankstelle noch der Shop und deren Erschliessung, welche ab der F___strasse erfolgt, können im Gewässerraum als standortgebunden bezeichnet werden; daher kann eine Bewilligung nach Satz 1 - entgegen den vorinstanzlichen Erwägung - nicht in Frage kommen. Nach Satz 2 lit.