22 Abs. 1 BauG sieht über den oben zur Anwendung gebrachten Begriff des mässig störenden Betriebes hinaus keine weitergehende Einschränkung der Öffnungs- und Arbeitszeiten beispielsweise auf solche herkömmlicher Gewerbe- oder Handwerksbetriebe vor (anders als beispielsweise das oben erwähnte Zürcher Bau- und Planungsrecht). Damit steht fest, dass die strittige Tankstelle mit Shop auch ohne die beantragte weitergehende Verschärfung der vorinstanzlich verfügten Betriebszeiten als in der Wohn- und Gewerbezone zonenkonform zu qualifizieren ist.