11 Abs. 2 USG schreibt Art. 8 Abs. 1 LSV vor, dass die Lärmimmissionen der neuen oder geänderten Anlageteile so weit begrenzt werden müssen, als dies technisch und betrieblich möglich sowie wirtschaftlich tragbar ist. Nachdem dies nach dem oben Gesagten unbestritten in ausreichendem Mass gestützt auf diese bundesrechtlichen Normen des Umweltrechts getan wurde, besteht für eine weitergehende Reduktion der Öffnungszeiten keine kantonalgesetzliche Grundlage: Art.