Der hierorts kantonal massgebende Art. 22 BauG sieht indessen keine Einschränkung auf herkömmliches Gewerbe vor, weshalb diese Bestimmung einer objektiv-geltungszeitlichen Auslegung des Begriffes mässig störend offen steht, welche erlaubt, den gegenwärtigen Stand der Verhältnisse und der technischen Entwicklung zu berücksichtigen.