Vor Obergericht liess die Beschwerdeführerin ihre Rüge, es sei die Lärmschutzverordnung und insbesondere das Vorsorgeprinzip verletzt, stillschweigend fallen, weshalb sich Weiterungen dazu erübrigen. Die Beschwerdeführerin liess aber geltend machen, der Betrieb einer Tankstelle mit Shop sei in der WG3 - auch mit den vorinstanzlich verschärften Auflagen - nicht zonenkonform.