C. Das DBU und die C___ AG liessen sich je mit den eingangs erwähnten Rechtsbegehren vernehmen. Die Beschwerdeführerin liess replizieren und hat damit stillschweigend auf eine mündliche Verhandlung verzichtet. Desgleichen gilt für die übrigen Beteiligten, welche ihrerseits keine Dupliken einreichen liessen. Auf die vorgenannten Eingaben wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingetreten. D. Auf die Eröffnung des Urteilsdispositivs bestanden die Beschwerdeführerin und die Beschwerdegegnerin je auf einer Begründung. Damit sind die Voraussetzungen für die in Ziff. 4 des Dispositivs in Aussicht gestellte Reduktion der Entscheidgebühr nicht gegeben.