Diese Neubaute könne auch nicht gestützt auf die Bestandesgarantie bewilligt werden. Auch sei das Bauvorhaben in der Wohn-Gewerbe-Zone zu Unrecht als zonenkonform bewilligt worden. Selbst die von der Vorinstanz verkürzten Öffnungszeiten lägen beim Tankstellenshop bis zu zweimal und bei der Tankstelle bis zu dreimal über den üblichen Betriebszeiten, so dass nicht mehr von einem mässig störenden Betrieb gesprochen werden könne. Der Zonenzweck Wohnen sei neben diesem Betrieb in der Wohn-Gewerbe-Zone nicht mehr möglich. Für weitere Einzelheiten der Begründung wird auf die Akten verwiesen. Darauf wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingetreten.