41c Abs. 2 zweiter Satz GSchV zu Unrecht bewilligt worden. Aus den Plänen ergebe sich sogar, dass gewisse Bauten noch näher und teilweise sogar über dem Gewässer erstellt werden sollen. Es widerspreche den öffentlichen Interessen, auf diese Weise eine spätere Offenlegung des J___baches zu verunmöglichen. Durch die so nahe und über dem J___bach geplanten Bauten und Anlagen (und darunter insbesondere die Anbaute für Gebinde) sei die Teilbaubewilligung der Wasserbaupolizei (bzw. der vermindert bewilligte Gewässerraum) von vornherein nicht eingehalten. Diese Neubaute könne auch nicht gestützt auf die Bestandesgarantie bewilligt werden.