Seite 3 der kantonalen Verordnung über die Einführung des Gewässerraumes (bGS 721.131) Art. 41a ff. GSchV nicht gesetzeskonform umgesetzt worden, weil der auf 6m verringerte Gewässerraum nicht mit der Übergangsbestimmung in Abs. 2 lit. b GSchV zu vereinbaren sei; demnach sei für den J___bach von einem Gewässerraum von etwa 19m auszugehen. Die der Beschwerdegegnerin zugestandene Verringerung des Gewässerraumes auf 2.5m sei mangels eines Ausnahmegrundes im Sinne von Art. 41c Abs. 2 zweiter Satz GSchV zu Unrecht bewilligt worden.