Zur Begründung liess sie im Wesentlichen geltend machen, die Koordinationspflicht sei u.a. deshalb verletzt, weil die strassenbaupolizeiliche Teilverfügung hinsichtlich der erforderlichen Verkehrsbeschränkungen und -anordnungen unvollständig sei und ferner, weil die Ladenöffnung am Sonntag im Bauentscheid der Gemeinde zwar bewilligt, aber vom Arbeitsinspektorat weder geprüft noch bewilligt worden sei. Ferner wird in verschiedener Hinsicht eine Verletzung der Vorschriften der Gewässerschutzgesetzgebung geltend gemacht. Insbesondere sei die Standortgebundenheit des Bauvorhabens zu Unrecht im Sinne von Art.