{"Signatur": "AR_OG_004", "Spider": "AR_Gerichte", "Datum": "2021-01-01", "PDF": {"Datei": "AR_Gerichte/AR_OG_004_O4V-15-24-ARGVP-2017_nodate.pdf", "URL": "https://rechtsprechung.ar.ch/download/AR%20GVP/Gerichtsentscheide/2017/OG-20170126-O4V-15-24-20190701-ARGVP-2017-3696.pdf", "Checksum": "bd3b46ae9905e4e10a28bcdfea808fdc"}, "Scrapedate": "2025-10-27", "Num": ["O4V-15-24 ARGVP 2017 3696"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Appenzell Ausserrhoden Obergericht 4. Abteilung O4V-15-24 ARGVP 2017 3696"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Appenzell Ausserrhoden Obergericht 4. Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Appenzell Rhodes-Extérieures  4. Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Appenzello Interno  4. Abteilung"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "OG"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "AR GVP 29/2017, Nr. 3696 \nBaubewilligung. Zonenkonformität einer Tankstelle mit Shop in der Wohn- und Gewerbezone. Beachtung des \nVorsorgeprinzips. Anforderungen an Bauten im Gewässerraum und Begriff des „dicht überbauten Gebiets“ im \nSinne von Art. 41c Abs. 1 GSchV. \nEntscheid Obergericht, 4. Abteilung, 26.01.2017, O4V 15 24 \nAus den Erwägungen: \n3. In Wohn- und Gewerbezonen sind nach dem heute massgebenden Art. 22 Abs. 1 BauG Wohnbauten sowie \nmässig störende Betriebe zulässig (vgl. Art. 35 Ba"}], "ScrapyJob": "446973/43/2118", "Zeit UTC": "27.10.2025 17:06:14", "Checksum": "167093d373706745ff2b200a269b2ed7", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Appenzell Ausserrhoden Obergericht 4. Abteilung O4V-15-24 ARGVP 2017 3696\nRegeste:\nAR GVP 29/2017, Nr. 3696 \nBaubewilligung. Zonenkonformität einer Tankstelle mit Shop in der Wohn- und Gewerbezone. Beachtung des \nVorsorgeprinzips. Anforderungen an Bauten im Gewässerraum und Begriff des „dicht überbauten Gebiets“ im \nSinne von Art. 41c Abs. 1 GSchV. \nEntscheid Obergericht, 4. Abteilung, 26.01.2017, O4V 15 24 \nAus den Erwägungen: \n3. In Wohn- und Gewerbezonen sind nach dem heute massgebenden Art. 22 Abs. 1 BauG Wohnbauten sowie \nmässig störende Betriebe zulässig (vgl. Art. 35 Ba\n\nAR GVP 29/2017, Nr. 3696\n\nBaubewilligung. Zonenkonformität einer Tankstelle mit Shop in der Wohn- und Gewerbezone. Beachtung des\nVorsorgeprinzips. Anforderungen an Bauten im Gewässerraum und Begriff des „dicht überbauten Gebiets“ im\nSinne von Art. 41c Abs. 1 GSchV.\n\nEntscheid Obergericht, 4. Abteilung, 26.01.2017, O4V 15 24\n\nAus den Erwägungen:\n3. In Wohn- und Gewerbezonen sind nach dem heute massgebenden Art. 22 Abs. 1 BauG Wohnbauten sowie\nmässig störende Betriebe zulässig (vgl. Art. 35 BauR, noch mit Verweis auf den mittlerweile aufgehobenen,\njedoch gleichlautenden Art. 28 EG RPG). In der, der Empfindlichkeitsstufe III zugeordneten WG3 sind somit\ngleichermassen mässig störende Betriebe zulässig, wie in der Kernzone, welche ebenfalls der Empfindlichkeitsstufe III zugeordnet ist. Dass mässig störende Betriebe in der Kernzone zusätzlich zentrumsbildend sein\nmüssen (Art. 20 Abs. 2 BauG i.V.m. Art. 33 Abs. 1 BauR), heisst e contrario, dass in der WG3 uneingeschränkt\nalle Arten bloss mässig störenden Betriebe zulässig sind, auch solche mit zentrumsbildender Funktion. In den\ngemischten Zonen soll grundsätzlich ein gleichberechtigtes Nebeneinander von Wohnen und Gewerbe möglich\nsein. Die bedingt, dass keine der beiden Nutzungen so intensiv auf die andere einwirkt, dass die andere Nutzung überhaupt nicht mehr oder nur noch unter übermässig erschwerten Bedingungen ausgeübt werden kann.\nWohnbauten können somit nicht den gleichen Schutz beanspruchen, wie in einer reinen Wohnzone. Es sind\nmehr Einwirkungen zu dulden. Indessen muss nicht jede beliebige Beeinträchtigung geduldet werden; die Erholungsfunktion der Wohnnutzung muss gewährleistet bleiben. Ein gewisser Vorrang der Wohnnutzung besteht deshalb, wenn es um den Schutz der Nacht- oder Sonntagsruhe geht (vgl. C. Häuptli, in: Kommentar zum\nBaugesetz des Kantons Aargau, Bern 2013, N. 82 zu § 15). Da Bestimmungen der Zonenordnung, welche aus\nraumplanerischen Gründen Immissionen abstrakt nach Betriebstypen beschränken, ihre Geltung nebst den\nkonkreten Beschränkungen der Umweltschutzgesetzgebung behalten (vgl. Zaugg/Ludwig, Kommentar zum\nBaugesetz des Kantons Bern, 4. Aufl., 2013, N. 10 zu Art. 24), kann ein Vorhaben auch untersagt werden,\nwenn zwar die Bestimmungen der Lärmschutzverordnung eingehalten wären, aber es sich nicht mehr um einen in der Mischzonen zulässigen bloss mässig störenden Betrieb handelt. Im Folgenden wird zunächst geprüft, ob das Vorhaben die Vorschriften der Lärmschutzverordnung für die der Empfindlichkeitsstufe III zugewiesene WG3 einhält.\n\n3.1 Mit der Vorinstanz ist davon auszugehen, dass es sich beim geplanten Bau einer Tankstelle mit Shop um\neine Neuanlage im Sinne von Art. 25 USG bzw. Art. 7 LSV handelt. Der nach Anhang 6 LSV massgebende\nPlanungswert beträgt in der vorliegend für die WG3 massgebenden Empfindlichkeitsstufe III 60 dB(A) tagsüber\nund 50 dB(A) nachts. Gemäss den vorliegenden Lärmgutachten (vom 10.11.11 und 4.4.2014) können diese\nPlanungswerte eingehalten werden. Die Beschwerdeführerin lässt auch beschwerdeweise keine Anhaltspunkte\nvortragen, welche Zweifel an den ermittelten Immissionswerten zu begründen vermögen. In diesem Punkt ist\ndie Beschwerde abzuweisen.\nDass das Vorsorgeprinzip eingehalten sei, hat die Vorinstanz in Erw. 4.b (Abs. 3) ausführlich dargelegt; darauf\nkann verwiesen werden. Dort wurde (zutreffend) festgehalten, dass das Bauvorhaben an der F___strasse an\neiner der am meisten befahrenen Kantonstrassen realisiert werden soll (vgl. DTV-Erhebung des Tiefbauamtes\n\nSeite 1/5\nGerichtsentscheid AR GVP 29/2017, Nr. 3696\n\nper 31.12.2016, wonach dieser an der nächsten Messstelle bei 17400 Fahrzeugen liegt; www.ar.ch/fileadmin/user_upload/Departement_Bau_Volkswirtschaft/Tiefbauamt/4_Verkehrsinfos/DTV_2016.pdf). Nicht zuletzt\ndie von der Kantonsstrasse ausgehende Lärmvorbelastung spreche gegen eine übermässige Beeinträchtigung\nder Parzelle der Beschwerdeführerin durch das Bauvorhaben. In Erw. 4.c hat die Vorinstanz im Sinne des\nVorsorgeprinzips die schon von der ersten Instanz beschränkten Öffnungszeiten des Tankstellenshops zusätzlich eingeschränkt, und zwar auf die Zeit von 06-22 Uhr (Montag-Freitag), 07-22 Uhr (Samstag) und 07-21 Uhr\n(Sonntag; so auch Ziff. 2 im angefochtenen Entscheiddispositiv). Ferner hat die Vorinstanz den Betrieb der\nTankstelle ausserhalb dieser Öffnungszeiten auf die nördlichste, am weitesten von der Liegenschaft der Beschwerdeführerin entfernte Zapfsäule beschränkt (vgl. Ziff. 3 im Entscheiddispositiv). Vor Obergericht liess die\nBeschwerdeführerin ihre Rüge, es sei die Lärmschutzverordnung und insbesondere das Vorsorgeprinzip verletzt, stillschweigend fallen, weshalb sich Weiterungen dazu erübrigen. Die Beschwerdeführerin liess aber\ngeltend machen, der Betrieb einer Tankstelle mit Shop sei in der WG3 - auch mit den vorinstanzlich verschärften Auflagen - nicht zonenkonform.\n\n"}