5. 5.1 Nach Art. 34 SHG richtet sich das Verfahren nach dem Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege vom 9. September 2002 (VRPG; bGS 143.1). Nach Art. 22 Abs. 2 lit. b VRPG werden in Sozialversicherungssachen und im Bereich der öffentlichen Fürsorge in der Regel keine Verfahrenskosten erhoben. Bei mutwilliger Anhebung und Führung eines Verfahrens können jedoch auch in solchen Angelegenheiten Kosten auferlegt werden (Art. 22 Abs. 3 VRPG).