SHG richtigerweise von seiner Bereitschaft abhängig machte, dass er das zu erwartende Erbe im Umfang der ab dem Erbanfall im März 2014 bis zu dessen Auszahlung zu erbringenden Sozialhilfe an die Sozialhilfebehörde abtrete. Dass die Behörde in der Folge von diesem Standpunkt abrückte und die Sozialhilfe mangels entsprechender Bereitschaft des Beschwerdeführers, der die Abtretung mit Schreiben vom 13. Oktober 2010 zunächst ab 4. September 2014 anerkannte, diesen Zeitpunkt dann aber mit Schreiben vom 24. November 2014 auf den 22. November 2014 und gemäss Rekurs vom 23. Febru-