4. Vor diesem Hintergrund wird klar, dass A___ der ihm obliegenden Informations- und Mitwirkungspflicht nicht genügte. Allein deswegen hätte die Verwaltung ihm die Sozialhilfe kürzen oder verweigern dürfen, allerdings erst nach vorgängiger Mahnung und Fristansetzung zur Pflichterfüllung (Art. 22 SHG). Dass letzteres vorliegend unterblieb, ist ohne Belang, da die Sozialbehörde B___ mit Schreiben vom 4. September 2014 - ab diesem Zeitpunkt war ihr die Eigenschaft des Beschwerdeführers als Erbe seiner am XX.XX.2014 verstorbenen Mutter spätestens bekannt - die weitere Ausrichtung von Sozialhilfe in Anwendung von Art.