Seite 6 meinschaft aufgrund ihrer Bestimmung zur Liquidation sowie des schwerfälligen Einstimmigkeitserfordernisses rein erbrechtlich lediglich als Übergangslösung konzipiert ist. Gegenstand des Vermögens ist hier der Anteil an der unverteilten Erbschaft selber, und nicht etwa die einzelnen Nachlassgegenstände (Wizent, a.a.O., S. 445f., mit Hinweis auf weitere Literatur).