3.2 Fehlt es an kurzfristig realisierbarem Vermögen, so ist überbrückend Sozialhilfe zu leisten. Nicht liquidierbares Vermögen ist folglich unter Ansetzung einer angemessenen Frist zu verwerten; unterbleibt die Verwertung nach angesetzter Frist schuldhaft, kann der daraus mutmasslich zu erzielende Erlös angerechnet werden (Wizent, a.a.O., S. 441, vgl. auch S. 496). Die Verwertung eines unverteilten Erbanteils ist grundsätzlich immer zumutbar, weil der Zweck der Erbengemeinschaft in der Erbteilung selbst besteht und die Erbenge-