bekanntlich besteht unter mehreren Erben nach Art. 602 Abs. 1 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 10. Dezember 1907 [ZGB; SR 210]) bis zur Teilung der Erbschaft eine Gemeinschaft aller Rechte und Pflichten der Erbschaft (Erbengemeinschaft), und nach Art. 604 Abs. 1 ZGB kann jeder Miterbe zu beliebiger Zeit die Teilung der Erbschaft verlangen, soweit er nicht durch Vertrag oder gesetzliche Vorschrift zur Gemeinschaft verpflichtet ist.