Anspruchsberechtigung auf Sozialhilfe darf jedoch nur leicht liquidierbares Vermögen berücksichtigt werden. So darf bei einer Erbschaft nach dem sog. Bedarfsdeckungsund Tatsächlichkeitsprinzip nicht einfach - wie dies bei den Ergänzungsleistungen der Fall ist - auf den Zeitpunkt des Erbanfalls abgestellt werden, wenn das Vermögen nicht sofort verwertbar ist bzw. erst noch geteilt werden muss. Der Hinterbliebene ist aber verpflichtet, innert angemessener Frist die Erbteilung einzuleiten bzw. die Erbengemeinschaft aufzulösen (Wizent, a.a.O., S. 440f.); bekanntlich besteht unter mehreren Erben nach Art.