3. 3.1 Der vorliegende Sachverhalt betrifft die Zeit seit dem Tod der Mutter des Beschwerdeführers am XX.XX.2014 bis zur Auszahlung des Erbes an ihn Ende Juni 2015. In Anbetracht der wiedergegebenen Bestimmungen darf Sozialhilfe erst gewährt werden, wenn kein verwertbares Vermögen vorhanden ist. Zum Vermögen zählt auch der Anteil an einer unverteilten Erbschaft (Guido Wizent, Die sozialhilferechtliche Bedürftigkeit, Zürich 2014, S. 439). Betreffend Anspruchsberechtigung auf Sozialhilfe darf jedoch nur leicht liquidierbares Vermögen berücksichtigt werden.