2.3 Wirtschaftliche Sozialhilfe, die als Vorschuss im Hinblick auf Leistungen einer Sozialversicherung oder anderer Dritter gewährt wird, ist im Umfang der später erbrachten Leistungen zurückzuzahlen (Art. 26 Abs. 1 SHG). Sie kann davon abhängig gemacht werden, dass einer Drittauszahlung von Leistungen für den Zeitraum der Unterstützung und im Umfang der Vorschüsse an die bevorschussende Gemeinde zugestimmt wird und die Ansprüche auf Leistungen abgetreten werden (Art. 26 Abs. 2 SHG).