2.2 Die hilfsbedürftige Person ist verpflichtet, die zuständigen Stellen unverzüglich und unaufgefordert über Änderungen der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse zu informieren (Art. 19 SHG). Unterstützungsleistungen können im Rahmen des verfassungsmässigen Rechtes auf Existenzsicherung verweigert, gekürzt, unterbrochen oder entzogen werden, wenn die hilfsbedürftige Person ihre Informations- und Mitwirkungspflichten verletzt und namentlich keine, unvollständige oder falsche Auskünfte erteilt bzw. Unterlagen einreicht (Art. 22 Abs. 1 lit.