Nach Art. 11 Abs. 2 SHG werden Sozialhilfeleistungen nur gewährt, soweit und solange sich die hilfsbedürftige Person nicht selber helfen kann oder Hilfe von dritter Seite nicht oder nicht rechtzeitig erhältlich ist. Wirtschaftliche Sozialhilfe - diese besteht insbesondere aus Geld- und Sachleistungen - wird erbracht, soweit jemand für seinen Lebensunterhalt nicht ausreichend oder nicht rechtzeitig aus eigenen Mitteln aufkommen kann (Art. 14 Abs. 1 und 2 SHG). Sie wird ausgerichtet, solange die Bedürftigkeit der unterstützten Person andauert (Art. 16 Abs. 2 SHG).