2. 2.1 Nach Art. 1 Abs. 2 des Gesetzes über die öffentliche Sozialhilfe vom 24. September 2007 (SHG; bGS 851.1) bezweckt die Sozialhilfe die soziale sowie berufliche Integration und hat zum Ziel, soziale Notlagen von Personen zu verhindern, hilfsbedürftige Personen bei drohenden oder eingetretenen Notlagen zu unterstützen und die Möglichkeiten zur Selbsthilfe zu fördern. Nach Art. 11 Abs. 2 SHG werden Sozialhilfeleistungen nur gewährt, soweit und solange sich die hilfsbedürftige Person nicht selber helfen kann oder Hilfe von dritter Seite nicht oder nicht rechtzeitig erhältlich ist.