1. Die von Amtes wegen vorzunehmende Prüfung der Prozessvoraussetzungen ergibt, dass diese sowohl hinsichtlich der Beschwerdeberechtigung als auch hinsichtlich der Form- und Fristerfordernisse erfüllt sind. So erteilte A___ seiner Tochter D___ am 6. Dezember 2014 eine Vollmacht, wie aus dem Beschluss vom 10. Mai 2016 im Verfahren von ihm gegen die Staatsanwaltschaft hervorgeht (O2S 15 13 & ERS 15 11, lit. A/c) und worauf im vorliegenden Verfahren verwiesen wurde. Ferner hat er gegen den am 20. August 2015 entgegengenommenen Rekursentscheid des DIK (Vi-act.