C. C.1 Gegen diesen Rekursentscheid liess A___ mit undatierter, am 21. September 2015 bei der Post eingeschrieben aufgegebener Eingabe Beschwerde mit den eingangs wiedergegebenen Anträgen erheben. Entscheidend sei nicht die Verweigerung der Abtretung seines Erbanteils, sondern der Zeitpunkt des Wegfalls der Hilfsbedürftigkeit, welcher Ende Juni 2015 mit der Erlangung der Verfügungsgewalt über den Erbanteil eingetreten sei. Vom Tod seiner Mutter habe die Gemeindeverwaltung nur schon aufgrund der Todesanzeige in der Appenzeller Zeitung vom 13. März 2014 wissen müssen.