B.5 Mit Entscheid vom 19. August 2015 (Vi-act. 8.18) wies das DIK den Rekurs ab. Vorliegend hätten die Voraussetzungen für die Einstellung der Sozialhilfe spätestens vorgelegen, als klar gewesen sei, dass der Rekurrent die Abtretung des Erbanteils verweigere bzw. dieser nicht im geforderten Umfang zustimme, was am 24. November 2014 mit der Erklärung der Abtretung ab 22. November 2014 statt ab XX.XX.2014 der Fall gewesen sei. Ermessensweise sei er trotzdem noch während länger als einem Monat unterstützt worden.