B.4 In dem von A___ gegen das Erbschafts- und das Sozialamt B___ u.a. betreffend Amtsmissbrauch angestrengten Strafverfahren erging seitens der Staatsanwaltschaft am 11. August 2015 eine Einstellungsverfügung (Bf. act. 4a). Eine Vollmacht zur Erbteilung sei nicht nötig, da gemäss Testament C___ der Leiter des Erbschaftsamtes der Gemeinde B___ als Willensvollstrecker eingesetzt sei.