B.3 Mit Schreiben vom 19. März 2015 (Bf. act. 6a/b) gelangten die sozialen Dienste B___ an A___ betreffend Rückerstattung unrechtmässig bezogener Sozialhilfe. Massgebender Zeitpunkt sei der Erwerb der Erbschaft beim Tod der Mutter am XX.XX.2014. Mangels Meldung Seite 3 sei nicht unverzüglich die Abtretung des Erbanteils ab dann verlangt worden, doch seien seither eigentlich nur noch Vorschusszahlungen erbracht worden. Der zurückzuerstattende Betrag belaufe sich netto auf Fr. 15‘110.35.